BFH - Beschluss vom 16.05.2012
IV B 48/11
Normen:
EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1462
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 01.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 226/2006

Zulassung der Revision im Zusammenhang mit einer verfassungskonform einengenden Auslegung des § 34 Abs. 1 EStG durch das Finanzgericht; Tarifbegünstigung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilsübereignungen

BFH, Beschluss vom 16.05.2012 - Aktenzeichen IV B 48/11

DRsp Nr. 2012/14913

Zulassung der Revision im Zusammenhang mit einer verfassungskonform einengenden Auslegung des § 34 Abs. 1 EStG durch das Finanzgericht; Tarifbegünstigung von Veräußerungsgewinnen bei Anteilsübereignungen

NV: Ein Urteil kann einen qualifizierten Rechtsanwendungsfehler i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO enthalten, wenn es auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Ein solcher Fall liegt aber bei einer Gesetzesauslegung, die sprachlich möglich, wenn auch nicht gerade naheliegend ist, nicht vor.

Normenkette:

EStG § 16 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 34 Abs. 1; FGO § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe