BFH - Beschluss vom 25.04.2012
III B 23/11
Normen:
FGO § 116 Abs. 5 S. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 1431
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 16.12.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 398/06

Zulassung der Revision in der Finanzgerichtsbarkeit bei der Rüge einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung

BFH, Beschluss vom 25.04.2012 - Aktenzeichen III B 23/11

DRsp Nr. 2012/14924

Zulassung der Revision in der Finanzgerichtsbarkeit bei der Rüge einer unzutreffenden Tatsachenwürdigung oder einer fehlerhaften Rechtsanwendung

1. NV: Die Frage, ob ein unbebautes Grundstück, das subjektiv zum unmittelbaren Einsatz für eigenbetriebliche Zwecke bestimmt war, auch dann zum notwendigen Betriebsvermögen gehört, wenn sich nach Erwerb herausstellt, dass es erst nach Änderung des Flächennutzungsplanes betrieblich genutzt werden kann, stellt sich nicht, wenn das FG bindend festgestellt hat, dass die erworbenen Flächen aufgrund des entgegenstehenden Flächennutzungsplanes nicht betrieblich genutzt werden konnten und nichts dafür spricht, dass der Kläger sich beim Erwerb über die Nutzbarkeit geirrt hatte. 2. NV: Mit der Frage, ob die Wegnahme der Expansionsmöglichkeit eines im Außengebiet etablierten Unternehmens durch Ankauf der angrenzenden Fläche und die spekulative Chance, den an der Expansion gehinderten Betrieb als weitere eigengewerbliche Fläche zu übernehmen, das erworbene Grundstück als zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb objektiv geeignet erscheinen lässt, wird kein Revisionszulassungsgrund dargelegt.