BFH - Beschluss vom 14.07.2009
III B 33/08
Normen:
FGO § 115 Abs. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 09.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 9 K 3349/07

Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) auch im Falle eines schwerwiegenden Fehlers des Urteils zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 14.07.2009 - Aktenzeichen III B 33/08

DRsp Nr. 2009/21008

Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) auch im Falle eines schwerwiegenden Fehlers des Urteils zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).