I.
Zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beigeladenen bestand eine GbR. Bei der Gewinnermittlung für die Streitjahre 1999 und 2000 zog die GbR "Fremdleistungen X" (= Kläger) in Höhe von 226 600 DM (1999) und in Höhe von 460 850 DM (2000) sowie "Fremdleistungen Y" (= Beigeladene) in Höhe von rd. 198 655 DM (2000) als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte zunächst erklärungsgemäß gesondert und einheitlich fest. Bei einer Außenprüfung ermittelte das FA, dass --in den "Fremdleistungen" enthaltene-- Zahlungen der GbR an die Gesellschafter in nahezu entsprechender Höhe als Sondervergütungen zu erfassen seien und änderte die Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) entsprechend. Das FA wies die hiergegen gerichteten Einsprüche zurück.
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