BFH - Beschluss vom 19.05.2009
IV B 80/08
Normen:
AO § 173 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 05.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 4790/06

Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs

BFH, Beschluss vom 19.05.2009 - Aktenzeichen IV B 80/08

DRsp Nr. 2009/21048

Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Divergenz des angefochtenen Urteils zu den Urteilen des Bundesfinanzhofs

Normenkette:

AO § 173 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 116 Abs. 3;

Gründe:

I.

Zwischen dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und der Beigeladenen bestand eine GbR. Bei der Gewinnermittlung für die Streitjahre 1999 und 2000 zog die GbR "Fremdleistungen X" (= Kläger) in Höhe von 226 600 DM (1999) und in Höhe von 460 850 DM (2000) sowie "Fremdleistungen Y" (= Beigeladene) in Höhe von rd. 198 655 DM (2000) als Betriebsausgaben ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stellte die Einkünfte zunächst erklärungsgemäß gesondert und einheitlich fest. Bei einer Außenprüfung ermittelte das FA, dass --in den "Fremdleistungen" enthaltene-- Zahlungen der GbR an die Gesellschafter in nahezu entsprechender Höhe als Sondervergütungen zu erfassen seien und änderte die Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) entsprechend. Das FA wies die hiergegen gerichteten Einsprüche zurück.