BFH - Beschluss vom 05.07.2005
XI B 185/04
Normen:
FGO § 108 § 109 § 115 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1856
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 15.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 14 K 7950/99

Zulassung der Revision; Urteilsausspruch; Beginn der Revisions-/Beschwerdefrist

BFH, Beschluss vom 05.07.2005 - Aktenzeichen XI B 185/04

DRsp Nr. 2005/14224

Zulassung der Revision; Urteilsausspruch; Beginn der Revisions-/Beschwerdefrist

1. Enthält das Urteil des FG keinen Ausspruch über die Zulassung der Revision, so ist die Revision nicht zugelassen worden.2. Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung oder auf oder Urteilsergänzung hemmt nicht den Beginn der Revisions- oder Beschwerdefrist.

Normenkette:

FGO § 108 § 109 § 115 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten, ob ein übereinstimmend für erledigt erklärtes Verfahren fortzusetzen ist. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 14. Oktober 1997 wurde das Verfahren X wegen Einkommensteuer 1989 übereinstimmend für erledigt erklärt.

Mit der Klage vom 14. Juni 1999 haben die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Klage erhoben mit dem Antrag, das Verfahren X wieder aufzunehmen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Rechtsstreit sei in der Hauptsache erledigt. Gründe für eine Wiederaufnahme des Verfahrens seien nicht gegeben. Das Urteil des FG wurde am 12. Dezember 2003 zugestellt. Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerdebegründung ging am 2. März 2004 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung (Ergänzung des Urteils um einen Ausspruch über die Revisionszulassung) wies das FG mit Beschluss vom 4. Februar 2004 zurück.

Mit der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision machen die Kläger geltend: