BFH - Beschluss vom 16.08.2013
III B 144/12
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 1816
Vorinstanzen:
FG Sachsen, vom 08.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 432/08

Zulassung der Revision wegen Abweichungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 16.08.2013 - Aktenzeichen III B 144/12

DRsp Nr. 2013/21440

Zulassung der Revision wegen Abweichungen von der höchstrichterlichen Rechtsprechung

1. NV: Dass das öffentliche Recht bestimmte von den Ordnungsbehörden durchzusetzende Anforderungen an den Betriebsablauf stellt und deswegen hergestellte oder angeschaffte Anlagen unabdingbar für die Gewerbeausübung sind, reicht für die Annahme einer Betriebsvorrichtung nicht aus. An der hierfür erforderlichen Voraussetzung, dass durch die Vorrichtung das Gewerbe unmittelbar betrieben werden muss, fehlt es daher, wenn mit der Anbringung einer zusätzlichen Schallschutzwand an einer Schmiedehalle lediglich den immissionsschutzrechtlichen Anforderungen an den Schmiedebetrieb zur Nachtzeit genügt werden soll. 2. NV: Schlichte Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen die Zulassung der Revision wegen Divergenz grundsätzlich nicht.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe