BFH - Beschluss vom 11.03.2011
V B 45/10
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG München, vom 09.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1332/07

Zulassung der Revision wegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers; Billigkeitserlass bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung

BFH, Beschluss vom 11.03.2011 - Aktenzeichen V B 45/10

DRsp Nr. 2011/6846

Zulassung der Revision wegen eines schwerwiegenden Rechtsfehlers; Billigkeitserlass bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung

1. NV: Die bloße Behauptung eines erheblichen Rechtsfehlers reicht nicht aus, um eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder eine Willkürlichkeit der angefochtenen Entscheidung darzulegen. 2. NV: Bestandskräftig festgesetzte Steuern sind nur dann im Billigkeitsverfahren zu erlassen, wenn die Steuerfestsetzung offensichtlich und eindeutig unrichtig ist und es dem Steuerpflichtigen nicht zuzumuten war, sich hiergegen in dem dafür vorgesehenen Festsetzungsverfahren zu wehren. 3. NV: Für die Feststellung einer offensichtlich und eindeutig unrichtigen Steuerfestsetzung kommt es auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an. 4. NV: Im Rahmen eines Billigkeitserlasses nach § 227 AO entspricht es bei unanfechtbar gewordenen Steuerbescheiden der Entscheidung des Gesetzgebers, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit grundsätzlich den Vorrang haben soll vor dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit im Einzelfall.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

Die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).