BFH - Beschluss vom 13.10.2009
X B 67/09
Normen:
FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 27.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 15 K 1133/08

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels aufgrund einer fehlenden Verfahrensaussetzung zur Ermöglichung einer Darlegung der Fehlerhaftigkeit einer Einspruchsentscheidung in einem eigenen Rechtsmittel

BFH, Beschluss vom 13.10.2009 - Aktenzeichen X B 67/09

DRsp Nr. 2009/26172

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels aufgrund einer fehlenden Verfahrensaussetzung zur Ermöglichung einer Darlegung der Fehlerhaftigkeit einer Einspruchsentscheidung in einem eigenen Rechtsmittel

Normenkette:

FGO § 74; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben den gerügten Verfahrensmangel (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gerügt. Die Rechtssache macht auch nicht eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO) erforderlich.

1.

Die Revision ist nicht --was die Kläger in erster Linie geltend machen-- wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen. Mit ihrem Vortrag, das Finanzgericht (FG) hätte das Verfahren nach § 74 FGO aussetzen und dem Kläger Gelegenheit geben müssen, in einem eigenen Rechtsmittel gegen die Einspruchsentscheidung im Grundlagenverfahren deren Fehlerhaftigkeit darzulegen, haben sie einen Verfahrensmangel nicht schlüssig gerügt.