BFH - Beschluss vom 03.02.2012
IX B 106/11
Normen:
FGO § 126 Abs. 4;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 768
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz, vom 12.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 1565/08

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels bei Erhebung von Einwendungen gegen einen Folgebescheid

BFH, Beschluss vom 03.02.2012 - Aktenzeichen IX B 106/11

DRsp Nr. 2012/5438

Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels bei Erhebung von Einwendungen gegen einen Folgebescheid

NV: Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO berücksichtigt werden.

Normenkette:

FGO § 126 Abs. 4;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist nicht wegen der vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gerügten Verfahrensmängel zuzulassen.

Im Rahmen der Prüfung, ob die Revision wegen eines Verfahrensmangels zuzulassen ist, können nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) im Interesse der Prozessökonomie die Erfolgsaussichten einer künftigen Revision in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO) berücksichtigt werden (vgl. BFH-Beschluss vom 4. Februar 2000 II B 108/99, BFH/NV 2000, 875, m.w.N.). Im Streitfall könnte die angestrebte Revision schon deshalb keinen Erfolg haben, weil der Kläger mit seiner Klage Einwendungen gegen einen Folgebescheid erhebt, die dem Verfahren über den (ebenfalls angefochtenen) Grundlagenbescheid vorbehalten sind. Dies hat das Finanzgericht in seiner erstinstanzlichen Entscheidung auch zum Ausdruck gebracht.

Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.