BFH - Beschluss vom 18.05.2018
IX B 8/18
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative;
Fundstellen:
AO-StB 2018, 276
BB 2019, 860
BFH/NV 2018, 960
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 19.12.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 3860/16

Zulassung der Revision wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung

BFH, Beschluss vom 18.05.2018 - Aktenzeichen IX B 8/18

DRsp Nr. 2018/8816

Zulassung der Revision wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit der finanzgerichtlichen Entscheidung

1. NV: Die Auslegung von Willenserklärungen ist objektiv willkürlich, wenn das Gericht anerkannte Auslegungsgrundsätze in einem Maße außer Acht lässt, dass seine Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar ist. 2. NV: Die Auslegung eines Vertrags darf nicht widersprüchlich sein; sie darf sich auch nicht auf widersprüchliche Annahmen stützen. Beruht das Urteil auf zwei Annahmen, die sich gegenseitig ausschließen, ist es insgesamt nicht mehr nachvollziehbar.

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg, vom 19. Dezember 2017 11 K 3860/16 wird die Revision zugelassen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative;

Gründe

1. Die Beschwerde ist zulässig. Mit ihr rügen die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sinngemäß einen schweren materiellen Rechtsfehler, der geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Fehler des Finanzgerichts (FG) bei der Anwendung des materiellen Rechts führen zwar grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision.