BFH - Beschluss vom 08.06.2011
X B 176/10
Normen:
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1586
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 18.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 1400/10

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Verlangen zur Klärung des Bestehens eines unbegrenzten Abzugs von Schulgeld; Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums durch die begrenzte Abziehbarkeit des Schulgeldes

BFH, Beschluss vom 08.06.2011 - Aktenzeichen X B 176/10

DRsp Nr. 2011/15153

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bei Verlangen zur Klärung des Bestehens eines unbegrenzten Abzugs von Schulgeld; Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums durch die begrenzte Abziehbarkeit des Schulgeldes

NV: Es besteht kein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den unbegrenzten Abzug von Schulgeld.

Normenkette:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Macht der Beschwerdeführer die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend, so muss er u.a. substantiiert darauf eingehen, weshalb die von ihm aufgeworfene Rechtsfrage aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Zur schlüssigen Darlegung der Klärungsbedürftigkeit muss er außerdem begründen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und streitig ist. Dazu gehört auch, dass sich der Beschwerdeführer mit der zu dieser Rechtsfrage bereits vorhandenen Rechtsprechung auseinandersetzt und substantiiert darlegt, weshalb nach seiner Ansicht diese Rechtsprechung keine Klärung herbeigeführt habe.