BFH - Beschluss vom 30.06.2011
III B 17/11
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;
Vorinstanzen:
FG Baden-Württemberg, vom 13.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 4460/08

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bzgl. Zahlung des Kindergeldes ohne gesetzlichen Berücksichtigungstatbestand

BFH, Beschluss vom 30.06.2011 - Aktenzeichen III B 17/11

DRsp Nr. 2011/15189

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung bzgl. Zahlung des Kindergeldes ohne gesetzlichen Berücksichtigungstatbestand

Normenkette:

EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --). Sofern die Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form dargelegt wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

1.

Die Revision ist nicht wegen Verfahrensfehlern (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.