BFH - Beschluss vom 30.07.2014
I B 123/13
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2014, 1910
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 126/12

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 30.07.2014 - Aktenzeichen I B 123/13

DRsp Nr. 2014/15169

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

NV: Zur Frage, ob nach Erlass eines Bescheids über die Feststellung der Endbestände gemäß § 36 Abs. 7 KStG 1999, in dem der Bestand des EK 45 vollständig auf das EK 40 und das EK 02 umgegliedert wurde, die Feststellung des Endbestands des EK 45 durch einen Ergänzungsbescheid gemäß § 179 Abs. 3 AO nachgeholt werden muss.

1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und dass diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist. 2. Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum und Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidung andererseits herausarbeiten und einander gegenüber stellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2;