BFH - Grundurteil vom 29.10.2014
X B 32/14
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;
Vorinstanzen:
FG Münster, vom 31.01.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1882/13 AO

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BFH, Grundurteil vom 29.10.2014 - Aktenzeichen X B 32/14

DRsp Nr. 2015/1586

Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Ein qualifizierter Rechtsfehler erfordert die Zulassung der Revision dann, wenn ein allgemeines Interesse an einer korrigierenden Entscheidung des Revisionsgerichts besteht. Dies setzt jedoch eine greifbare Gesetzwidrigkeit als besondere Spielart des Zulassungsgrundes gem. § 112 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 FGO voraus.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2;

Gründe

I. Die Kläger und Beschwerdegegner (Kläger) hatten für das Jahr 2006 die getrennte Veranlagung beantragt. Der Ehemann war an mehreren Kommanditgesellschaften beteiligt und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die 2008 erlassenen Einkommensteuerbescheide für beide Kläger lauteten zunächst auf 0 EUR. Bei dem Ehemann waren erhebliche Verlustvorträge berücksichtigt worden. Nach einer Betriebsprüfung bei einer der Kommanditgesellschaften mehrere Jahre später wurde der Anteil des Klägers von einem bisher sechsstelligen Verlust auf einen siebenstelligen Gewinn geändert. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) setzte die Einkommensteuer mit Bescheid aus dem Jahre 2012 in Höhe von 328.175 EUR fest. Hinzu traten Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung (AO) in Höhe von 80.396 EUR.