FG Köln - Urteil vom 10.05.2006
11 K 1050/06
Normen:
EGV Art. 49 Art. 50 ; StBerG § 3 § 4 ;
Fundstellen:
EFG 2006, 1721

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft zur inländischen Steuerberatung

FG Köln, Urteil vom 10.05.2006 - Aktenzeichen 11 K 1050/06

DRsp Nr. 2006/22959

Zulassung einer ausländischen Gesellschaft zur inländischen Steuerberatung

1. Vom Erlaubnistatbestand des § 3 StBerG werden nur grenzüberschreitende, vorübergehende Hilfeleistungen in Steuersachen erfasst. 2. Wenn der Wirtschaftsteilnehmer in einem Mitgliedsstaat über eine Infrastruktur verfügt, die ihm eine stabile und kontinuierliche Erwerbstätigkeit ermöglicht, ist die Tätigkeit nicht mehr "vorübergehend".

Normenkette:

EGV Art. 49 Art. 50 ; StBerG § 3 § 4 ;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine in England und Wales registrierte Limited mit Sitz in ... Sie hat Niederlassungen in ... (Niederlande) und ... (Belgien). Die Klägerin wird nach den vorliegenden Schriftsätzen von den Direktoren ... und ... vertreten. Nach Angaben der Klägerin gehören zu ihrem Firmenzweck u.a. "umfassende Buchführung und Steuerberatung". Mit diesem Firmenzweck ist die Klägerin in das niederländische Handelsregister (Kamer van Koophandel) eingetragen. Auch in dem vorliegenden Handelsregisterauszug der Kamer van Koophandel vom 22.12.2005 werden ... und ... als Direktoren ausgewiesen. Als Wohnort der Direktoren ist in dem Handelsregisterauszug jeweils eine deutsche Adresse (..., ..., und ...straße ...) ausgewiesen.