BFH - Beschluss vom 08.05.2009
IV B 38/08
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119;
Vorinstanzen:
FG Hessen, vom 29.01.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 143/00

Zulassung einer Beschwerde wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs

BFH, Beschluss vom 08.05.2009 - Aktenzeichen IV B 38/08

DRsp Nr. 2009/16461

Zulassung einer Beschwerde wegen einer Verletzung rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1; FGO § 96; FGO § 115 Abs. 2; FGO § 119;

Gründe:

I.

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) waren Kommanditisten der A-KG (KG). Gegenstand des Unternehmens der KG war der Vertrieb von Handstrickgarnen und Textilien. Im Juli des Streitjahres 1994 erwarb die KG einen Anteil an der Fa. B-GmbH (GmbH) zum Nennwert von 900 000 DM, den sie im Mai 1995 für 9 000 DM wieder veräußerte. Im Juli 1995 wurde über das Vermögen der GmbH das Konkursverfahren eröffnet. In der Bilanz zum 31. Dezember 1994 nahm die KG auf den Anteil eine Teilwertabschreibung in Höhe von 891 254 DM vor. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) erkannte die Teilwertabschreibung nicht an.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Die Beteiligung an der GmbH habe weder zum notwendigen noch zum gewillkürten Betriebsvermögen der KG gehört. Sie sei nicht geeignet gewesen, den Betrieb der KG zu fördern und ihm zu dienen, da sie nur dem Zweck habe dienen können, einen außerhalb des Betriebs der KG entstandenen oder zu befürchtenden Verlust in deren betriebliche Sphäre zu verlagern. Es sei bereits zum Zeitpunkt ihrer Anschaffung absehbar gewesen, dass sie weiterhin verlustbringend sein würde. Das FG hat die Revision nicht zugelassen.

II.