Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.
1.
Der Senat kann offen lassen, ob die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) vorgebrachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) und der Erforderlichkeit einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) in Gestalt der Divergenz gegeben sind. Hat nämlich das Finanzgericht (FG) sein Urteil --wie hier-- kumulativ begründet, d.h. auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, so muss wegen jeder dieser Urteilsbegründungen ein Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden und auch vorliegen (ständige Rechtsprechung; BFH-Beschlüsse vom 18. April 2006 VIII B 141/05, BFH/NV 2006, 1465; vom 13. Juli 2006 VII B 296/05, BFH/NV 2006, 1799). Daran fehlt es vorliegend.
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