BFH - Beschluss vom 12.05.2009
VIII B 178/08
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 21.08.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 4185/06

Zulassung einer Revision i.F. der Rüge falscher materieller Rechtsanwendung hinsichtlich der Würdigung von Kenntnissen eines Diplom-Informatikers; Abgrenzung der freiberuflichen Einkünfte von den gewerblichen Einkünften i.F.e. Katalogberufes bei fehlender Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang

BFH, Beschluss vom 12.05.2009 - Aktenzeichen VIII B 178/08

DRsp Nr. 2009/20998

Zulassung einer Revision i.F. der Rüge falscher materieller Rechtsanwendung hinsichtlich der Würdigung von Kenntnissen eines Diplom-Informatikers; Abgrenzung der freiberuflichen Einkünfte von den gewerblichen Einkünften i.F.e. Katalogberufes bei fehlender Ausbildung in einem förmlichen Ausbildungsgang

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet. Es handelt sich weder um eine über den Einzelfall hinausgehende Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung noch weicht das Finanzgericht (FG) von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ab.

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