Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
1.
Der von den Klägern aufgeworfenen Frage nach der Bedeutung des Werbungskostenbegriffs kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu. Die Frage ist, wie auch die Kläger bestätigen, bereits höchstrichterlich entschieden.
§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff allerdings dem Begriff der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angeglichen. Werbungskosten liegen danach vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234).
2.
Entgegen der Auffassung der Kläger liegen auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht vor.
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