BFH - Beschluss vom 04.02.2009
VI B 77/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2009, 760
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 09.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 7180/06

Zulassung einer Revision i.F.d. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

BFH, Beschluss vom 04.02.2009 - Aktenzeichen VI B 77/08

DRsp Nr. 2009/5445

Zulassung einer Revision i.F.d. Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 4; EStG § 9 Abs. 1; FGO § 115 Abs. 2;

Gründe:

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.

1.

Der von den Klägern aufgeworfenen Frage nach der Bedeutung des Werbungskostenbegriffs kommt keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) zu. Die Frage ist, wie auch die Kläger bestätigen, bereits höchstrichterlich entschieden.

§ 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) bestimmt Werbungskosten als Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Die Rechtsprechung hat den Werbungskostenbegriff allerdings dem Begriff der Betriebsausgaben nach § 4 Abs. 4 EStG angeglichen. Werbungskosten liegen danach vor, wenn sie durch den Beruf bzw. durch die Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen veranlasst sind. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 10. Januar 2008 VI R 17/07, BFHE 219, 358, BStBl II 2008, 234).

2.

Entgegen der Auffassung der Kläger liegen auch die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO nicht vor.