Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) liegen weder im Hinblick auf eine Divergenz noch im Hinblick auf einen schweren Rechtsanwendungsfehler vor.
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