Die Beschwerde ist teilweise unzulässig und im Übrigen, ungeachtet erheblicher Zweifel an ihrer Zulässigkeit, jedenfalls unbegründet.
1.
Die Revision ist nicht gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen einer Willkürentscheidung des Finanzgerichts (FG) zuzulassen. Dieser Zulassungsgrund ist nur gegeben, wenn die Entscheidung des FG schwerwiegende Rechtsfehler aufweist und deshalb objektiv willkürlich erscheint oder greifbar gesetzeswidrig ist (Senatsbeschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Die von der Beschwerde gerügten Rechtsfehler liegen bereits nicht vor.
a)
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