BFH - Beschluss vom 23.09.2009
I B 95/09
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; GG Art. 103 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2010, 233
Vorinstanzen:
FG München, vom 11.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2914/08

Zulassung einer Revision wegen Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung im Fall eines Verlusts der Rechtsfähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft durch Verlegung des Verwaltungssitzes nach Deutschland

BFH, Beschluss vom 23.09.2009 - Aktenzeichen I B 95/09

DRsp Nr. 2009/27115

Zulassung einer Revision wegen Nichtigkeit einer Prüfungsanordnung im Fall eines Verlusts der Rechtsfähigkeit einer ausländischen Kapitalgesellschaft durch Verlegung des Verwaltungssitzes nach Deutschland

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unzulässig.

1.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hält die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) für erforderlich. Es sei klärungsbedürftig, ob eine Prüfungsanordnung nichtig sei, wenn sie sich an eine ausländische Gesellschaft unter Angabe ihres im Ausland geführten Namens nebst ausländischer Rechtsformbezeichnung richte und die Möglichkeit bestehe, dass die Gesellschaft ihre Rechtsfähigkeit verloren habe. Im Streitfall könne sich bei einer Prüfung ergeben, dass sie ihren Verwaltungssitz nach Deutschland verlegt habe mit der Folge, dass sie ihre Rechtsfähigkeit als ausländische Kapitalgesellschaft verloren habe (Urteile des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 27. Oktober 2008 II ZR 158/06, Der Betrieb 2008, 2825; vom 1. Juli 2002 II ZR 380/00, Neue Juristische Wochenschrift 2002, 3539).