BFH - Beschluss vom 29.07.2009
VIII B 72/08
Normen:
AO § 171 Abs. 5 S. 1; AO § 208 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 14.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 967/06

Zulassung einer Revision wegen Verfahrensmangels bei gerügtem Fehlen einer ausreichenden Urteilsbegründung und Verstoß gegen das rechtliche Gehör

BFH, Beschluss vom 29.07.2009 - Aktenzeichen VIII B 72/08

DRsp Nr. 2009/25439

Zulassung einer Revision wegen Verfahrensmangels bei gerügtem Fehlen einer ausreichenden Urteilsbegründung und Verstoß gegen das rechtliche Gehör

Normenkette:

AO § 171 Abs. 5 S. 1; AO § 208 Abs. 1 Nr. 3; FGO § 96 Abs. 2; FGO § 105 Abs. 2 Nr. 5; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; GG Art. 103 Abs. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen nicht vor.

1.

Entgegen der Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) rechtfertigt die Frage,

ob Ermittlungen i.S. des § 208 Abs. 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) verjährungshemmende Ermittlungen i.S. des § 171 Abs. 5 Satz 1 AO darstellen,

nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).