BFH - Urteil vom 12.08.2020
X R 22/18
Normen:
EStG § 10 Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a Satz 1 und Satz 4; AltvDV § 5 Abs. 4, 6; FVG § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 18; FGO § 40 Abs. 2; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
BB 2021, 469
BFH/NV 2021, 492
BStBl II 2021, 753
DStRE 2021, 323
Vorinstanzen:
FG Berlin-Brandenburg, vom 28.06.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 5 K 5085/16

Zulassung eines nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarvereins zur Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen

BFH, Urteil vom 12.08.2020 - Aktenzeichen X R 22/18

DRsp Nr. 2021/2809

Zulassung eines nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarvereins zur Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen

1. Das Gesetz enthält keine Regelungen über die Zulassung einer bestimmten Einrichtung zur Datenübermittlung von Vorsorgeaufwendungen oder über die Verweigerung der Entgegennahme weiterer Daten von einer bisher beanstandungsfrei mitteilenden Einrichtung. 2. Ob Beiträge an eine bestimmte Einrichtung materiell-rechtlich als Vorsorgeaufwendungen abziehbar sind und es sich bei dieser Einrichtung um eine mitteilungspflichtige Stelle handelt, ist —jedenfalls in nicht vollkommen eindeutigen Fällen— nicht durch einen Realakt der Sperrung des für die Datenübermittlung erforderlichen Passworts und das sich hieran ggf. anschließende Verfahren einer allgemeinen Leistungsklage zu klären, sondern in den Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren derjenigen Steuerpflichtigen, die Beiträge an die Einrichtung als Sonderausgaben geltend machen. 3. Für die nach § 40 Abs. 2 FGO erforderliche Beschwer genügt es, wenn das Klagevorbringen eine Rechtsverletzung zumindest als möglich erscheinen lässt, wobei in die Betrachtung, ob eigene Rechte verletzt sind, auch die Grundrechte einzubeziehen sind. Insoweit können faktische und mittelbare Beeinträchtigungen ausreichend sein.