BGH - Beschluss vom 10.09.2020
AnwZ (Brfg) 18/20
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 3;
Vorinstanzen:
AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 17.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 37/19

Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer eines Vereins

BGH, Beschluss vom 10.09.2020 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 18/20

DRsp Nr. 2020/15521

Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt aufgrund der Tätigkeit als angestellter Geschäftsführer eines Vereins

Ist das angefochtene Urteil auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, setzt eine Zulassung der Berufung voraus, dass hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt. Wenn nur bezüglich einer Begründung ein Zulassungsgrund gegeben ist, kann diese nämlich hinweggedacht werden, ohne dass sich der Ausgang des Verfahrens ändert.

Tenor

Der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Januar 2020 wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen findet nicht statt.

Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 3;

Gründe