BGH - Urteil vom 15.10.2018
AnwZ (Brfg) 58/17
Normen:
BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -3; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;
Fundstellen:
AnwBl 2019, 41
Vorinstanzen:
AnwGH Rheinland-Pfalz, vom 21.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 1 AGH 17/16

Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers

BGH, Urteil vom 15.10.2018 - Aktenzeichen AnwZ (Brfg) 58/17

DRsp Nr. 2018/17845

Zulassung eines Rechtsanwalts als Syndikusrechtsanwalt i.R.d. Tätigkeit in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers

Für eine Zulassung als Syndikusrechtsanwältin kann es dahinstehen, ob die erforderliche fachliche Unabhängigkeit der Berufsausübung der Anwältin vertraglich und tatsächlich gewährleistet ist, wenn es an der Voraussetzung fehlt, dass die Tätigkeit der Anwältin als Syndikusrechtsanwältin sich auf die Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin zu beschränken hat. Die Zulassung ist zu versagen, wenn die Anwältin nicht in den Rechtsangelegenheiten ihrer Arbeitgeberin, sondern in den Rechtsangelegenheiten von deren Kunden tätig ist.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten an Verkündungs statt am 21. September 2017 zugestellte Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs Rheinland-Pfalz wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BRAO § 46 Abs. 2 S. 1; BRAO § 46 Abs. 5 S. 1 und S. 2 Nr. 1 -3; BRAO § 46a Abs. 1 S. 1 Nr. 1 -3; RDG § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 2;

Tatbestand