BFH - Urteil vom 29.03.2011
VIII R 28/08
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG 2002 § 7g Abs. 6;
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 K 2800/06

Zulassung eines Sonderbetriebsausgabenabzugs nach § 7g Abs. 6 EStG 2002 für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers; Folgen der Niederschlagung einer beabsichtigten Investition erst künftig im Betriebsvermögen eines nach der Realteilung einer GbR fortgeführten Einzelunternehmens

BFH, Urteil vom 29.03.2011 - Aktenzeichen VIII R 28/08

DRsp Nr. 2011/13679

Zulassung eines Sonderbetriebsausgabenabzugs nach § 7g Abs. 6 EStG 2002 für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers; Folgen der Niederschlagung einer beabsichtigten Investition erst künftig im Betriebsvermögen eines nach der Realteilung einer GbR fortgeführten Einzelunternehmens

Ansparrücklage nach Realteilung einer GbR Der Sonderbetriebsausgabenabzug nach § 7g Abs. 6 EStG 2002 ist für das Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers auch dann zuzulassen, wenn sich die beabsichtigte Investition erst künftig im Betriebsvermögen eines nach der Realteilung einer GbR fortgeführten Einzelunternehmens niederschlagen kann, sofern der Einzelunternehmer --hier ein Rechtsanwalt-- seine bisher im Rahmen der Mitunternehmerschaft erbrachte unternehmerische Tätigkeit unter Einsatz seines früheren Sonderbetriebsvermögens unverändert fortführt.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG 2002 § 7g Abs. 6;

Gründe

I.

Streitig ist, ob der Kläger und Revisionskläger (Kläger) für das Streitjahr 2003 wegen des beabsichtigten Kaufs eines PKW eine Ansparrücklage nach § 7g Abs. 3 und 6 des Einkommensteuergesetzes 2002 (EStG) bilden durfte.