BFH - Beschluss vom 16.06.2011
IX B 72/11
Normen:
EStG § 20; EStG § 21; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b;
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 18.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 V 15/11

Zulassung von auf den Zeitraum nach Beendigung der Nutzung eines Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entfallenden Schuldzinsen zum Abzug

BFH, Beschluss vom 16.06.2011 - Aktenzeichen IX B 72/11

DRsp Nr. 2011/15162

Zulassung von auf den Zeitraum nach Beendigung der Nutzung eines Gebäudes zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung entfallenden Schuldzinsen zum Abzug

Normenkette:

EStG § 20; EStG § 21; EStG § 39a Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b;

Gründe

I.

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes die Eintragung eines Freibetrages auf seiner Lohnsteuerkarte wegen nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung.

Der Antragsteller war von Juni 1998 bis August 2009 Eigentümer eines ausschließlich fremd vermieteten Mehrfamilienhauses. Die Anschaffungskosten in Höhe von etwa 1.500.000 € finanzierte der Antragsteller nahezu vollständig durch die Aufnahme von Darlehen. Die Veräußerung des Mehrfamilienhauses im Jahr 2009 erbrachte lediglich einen Erlös in Höhe von rund 450.000 €, der zur Tilgung der bestehenden Verbindlichkeiten nicht ausreichte. Zwar konnte der Antragsteller mit der Darlehensgläubigerin einen Teilerlass der ausstehenden Darlehensverbindlichkeiten vereinbaren; allerdings bestehen derzeit noch Verbindlichkeiten in Höhe von rund 470.000 €, auf die der Antragsteller im Streitjahr 2011 --"nachträgliche"-- Schuldzinsen in Höhe von voraussichtlich 23.970 € zu entrichten hat.

Unter dem 2. Dezember 2010 stellte der Antragsteller den Antrag,