OVG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 13.10.2021
3 M 187/21
Normen:
JAG LSA § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 3; AO § 374 Abs. 2 Alt. 1;
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 08.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 5 B 349/21

Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst bei Geeignetheit eines Bewerbers für die Tätigkeit als Rechtsreferendar i.R.e. Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13.10.2021 - Aktenzeichen 3 M 187/21

DRsp Nr. 2021/16849

Zulassung zum juristischen Vorbereitungsdienst bei Geeignetheit eines Bewerbers für die Tätigkeit als Rechtsreferendar i.R.e. Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle - 5. Kammer - vom 8. September 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. September 2021 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.870,50 € festgesetzt.

Normenkette:

JAG LSA § 6 Abs. 1 S. 1 und S. 3; AO § 374 Abs. 2 Alt. 1;

Gründe

I. Die zulässige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Halle vom 8. September 2021 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. September 2021 ist unbegründet. Die von dem Antragsgegner vorgebrachten Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen die Abänderung des Beschlusses nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zu dem am 1. September 2021 bereits begonnenen juristischen Vorbereitungsdienst des Landes Sachsen-Anhalt bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens 5 A 351/21 HAL zuzulassen und im Übrigen den Antrag abgelehnt.