I. Die zulässigen Beschwerden der Antragsteller sind unbegründet. Die von den Antragstellern mit der Beschwerde innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist erhobenen Einwände, auf deren Prüfung der Senat gemäß §
1. Das Verwaltungsgericht ist mit der Antragsgegnerin zutreffend davon ausgegangen, dass die Ausbildungskapazität durch die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Jahres 2019 (826,61) begrenzt wird. Das darauf abzielende Beschwerdevorbringen der Antragsteller, die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten anhand des Mittelwerts der letzten drei Jahre - hier der Jahre 2017 bis 2019 - zu bemessen, weil es die Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Jahres 2019 als "Ausreißer" begreift, rechtfertigt eine Abänderung des Beschlusses nicht.
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