FG Sachsen - Urteil vom 12.05.2004
6 K 1771/03
Normen:
StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 36 Abs. 3 ; StBerG § 36 Abs. 4 ; DVStB § 4 Abs. 3 Nr. 3 ; AO § 88 ;

Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Erstellung der laufenden Buchführung keine praktische Tätigkeit i.S. von § 36 Abs. 3 StBerG

FG Sachsen, Urteil vom 12.05.2004 - Aktenzeichen 6 K 1771/03

DRsp Nr. 2008/17785

Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Erstellung der laufenden Buchführung keine praktische Tätigkeit i.S. von § 36 Abs. 3 StBerG

Weisen die dem Antrag auf Zulassung zur Steuerberaterprüfung zum Nachweis der Art. und des Umfangs der praktischen Tätigkeit beigefügten Arbeitgeberbescheinigungen bei einer Wochenarbeitszeit von jeweils 20 Stunden hohe Anteile an Tätigkeiten auf (hier: 67, 45 bzw. 37 %), die nicht den Angehörigen der steuerberatenden Berufe vorbehalten sind (Erstellung laufender Buchhaltung, Kontierung von Belegen, Erstellung von Lohnsteueranmeldungen, allgemeine Büroorganisation), wird die gem. § 36 Abs. 3 StBerG geforderte praktische Tätigkeit von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern nicht nachgewiesen. Eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung kann nicht erfolgen.

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1 ; StBerG § 36 Abs. 3 ; StBerG § 36 Abs. 4 ; DVStB § 4 Abs. 3 Nr. 3 ; AO § 88 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Entscheidung der Beklagten (der Oberfinanzdirektion ... - OFD -), die Klägerin nicht zur Steuerberaterprüfung 2003 zuzulassen, rechtswidrig war.