BFH - Beschluß vom 14.09.1999
VII B 32/99
Normen:
DRiG § 5 Abs. 1 ; EinigungsV Anl. I Kap. III A.III Nr. 8 Buchst. y UAbschn. gg; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 234

Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach Studium in der DDR

BFH, Beschluß vom 14.09.1999 - Aktenzeichen VII B 32/99

DRsp Nr. 2000/660

Zulassung zur Steuerberaterprüfung nach Studium in der DDR

1. Der Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums als Diplomjurist an der juristischen Hochschule Potsdam-Eiche oder einer vergleichbaren Einrichtung steht der 1. Staatsprüfung i.S.d. §§ 5 bis 6 DRiG nicht gleich. Die im EinigVtr zu den §§ 5 ff. DRiG getroffenen Maßgaben sind für die Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 StBerG ohne Bedeutung. 2. Die Nichtanerkennung des von der juristischen Hochschule Potsdam-Eiche verliehenen Abschlusses "Diplomjurist" als ausreichender Nachweis der Befähigung zum Richteramt beruht darauf, dass diese Ausbildung einem rechtswissenschaftlichen Studium, wie es Prüfungskandidaten an einer Hochschule in den alten Ländern oder in den übrigen juristischen Hochschulen der ehemaligen DDR absolviert haben, nicht vergleichbar ist. 3. Für eine entspr. Anwendung der im EinigVtr zum DRiG getroffenen Maßgaben auf das StBerG besteht kein Anlass.

Normenkette:

DRiG § 5 Abs. 1 ; EinigungsV Anl. I Kap. III A.III Nr. 8 Buchst. y UAbschn. gg; StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe: