FG Sachsen - Urteil vom 29.03.2000
6 K 539/98
Normen:
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Technisch ausgerichtetes (DDR-)Studium kein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG

FG Sachsen, Urteil vom 29.03.2000 - Aktenzeichen 6 K 539/98

DRsp Nr. 2008/17280

Zulassung zur Steuerberaterprüfung: Technisch ausgerichtetes (DDR-)Studium kein wirtschaftswissenschaftliches Hochschulstudium gem. § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG

Ein lediglich technisch und nicht von vornherein auf eine Tätigkeit in der Wirtschaft ausgerichtetes Studium in der Fachrichtung Technologie der Lederherstellung ist -unabhängig vom Anteil der wirtschaftswissenschaftlichen Lehrinhalte- kein solches mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung i.S. des § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG und erfüllt damit nicht die Vorbildungsvoraussetzung für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung.

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2 ; GG Art. 12 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist, in welchem Umfang der Kläger die Vorbildungsvoraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 2 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) erfüllt.