LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 14.04.2021
L 11 KA 62/19
Normen:
SGB V § 96 Abs. 4 S. 1; SGB V § 97 Abs. 3 S. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 7 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Duisburg, vom 18.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 19 KA 6/18

Zulassung zur vertragsärztlichen VersorgungAnforderung an die Verlegung eines Vertragsarztsitzes

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.04.2021 - Aktenzeichen L 11 KA 62/19

DRsp Nr. 2021/14519

Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung Anforderung an die Verlegung eines Vertragsarztsitzes

Gewichtige Kriterien zur Betrachtung der Versorgungslage im Hinblick auf die Verlegung seines Vertragsarztsitzes sind die Versorgungslage am bisherigen Vertragsarztsitz, Versorgungslage und Zugangssituation für die Versicherten am geplanten Sitz und das Verhältnis beider Versorgungslagen zueinander. Im Rahmen der Ermittlung, Bewertung, Gewichtung und Abwägung der Kriterien steht den Zulassungsgremien ein Beurteilungsspielraum zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist – hier im Falle der Verlegung des Vertragsarztsitzes eines Facharztes für Orthopädie innerhalb der Stadt Duisburg.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichtes Duisburg vom 18. August 2019 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen zu 2) bis 7), die ihre Kosten selbst tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB V § 96 Abs. 4 S. 1; SGB V § 97 Abs. 3 S. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 2; Ärzte-ZV § 24 Abs. 7 S. 1;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Verlegung des Vertragsarztsitzes des Beigeladenen zu 1) innerhalb des Gebietes der Stadt Duisburg streitig.