Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. April 2021 und des Sozialgerichts Stuttgart vom 28. November 2017 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Bescheid des Beklagten vom 15. September 2016/Sitzung vom 22. April 2016 rechtswidrig war.
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