BFH, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen VII R 95/97
DRsp Nr. 1999/626
Zulassungsfreie Revision
1. Der Anwendungsbereich des § 116 Abs. 1FGO ist auf das Vorliegen besonders schwerer Verstöße gegen die Verfahrensordnung beschränkt.2. Die bloße Rüge, eine Ladung entspreche nicht den Mindest-Formerfordernissen für finanzgerichtliche Ladungen und Terminsverfügungen reicht nicht aus, einen schwerwiegenden Verstoß i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3FGO zu bezeichnen. Im Übrigen führt die Fehlerhaftigkeit einer Ladung nach § 91FGO dann nicht zur zulassungsfreien Revision, wenn der Beteiligte oder sein Bevollmächtigter nachweislich von dem anberaumten Termin Kenntnis erlangt hat.3. Der Umstand, dass das FG in den Entscheidungsgründen des Urteils nicht auf alle rechtlichen Gesichtspunkte eingeht, eröffnet nicht die zulassungsfreie Revision.