Die Revision ist nicht statthaft und war als unzulässig zu verwerfen (§ 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --).
Nach Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs vom 8. Juli 1975 (BGBl I 1975, 1861, BStBl I 1975, 932) i.d.F. des Gesetzes vom 26. November 1996 (BGBl I 1996, 1810, BStBl I 1996, 1522) findet die Revision nur statt, wenn das Finanzgericht (FG) oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Im Streitfall ist die Revision weder vom FG noch vom BFH zugelassen worden.
Es sind auch keine Verfahrensmängel gerügt worden, die eine zulassungsfreie Revision begründen können (§ 116 Abs. 1 FGO).
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