BFH - Beschluß vom 09.09.1999
VII R 87/98
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 325

Zulassungsfreie Revision

BFH, Beschluß vom 09.09.1999 - Aktenzeichen VII R 87/98

DRsp Nr. 2000/620

Zulassungsfreie Revision

1. Praktikabilitätsgründe rechtfertigen es nicht, über eine nicht statthafte Revision zur Sache zu entscheiden. 2. Ein Verfahrensmangel i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 2 FGO ist nicht schlüssig bezeichnet, wenn nicht vorgetragen wird, bei der Entscheidung habe ein Richter mitgewirkt, der mit Erfolg abgelehnt worden sei. 3. Zu den Anforderungen an die Darlegung des Revisionsgrundes gem. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO. 4. Eine unterlassene Beiladung stellt keinen Revisionsgrund i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO dar.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 2, 3, 5 ;

Gründe:

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist von dem Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) in dem Steuerverwaltungsverfahren des A. durch Verfügung vom 15. Oktober 1991 nach § 80 Abs. 5 der Abgabenordnung (AO 1977) zurückgewiesen worden. Später hat das FA diese Verfügung aufgehoben. Der Kläger hat jedoch wegen der Verfügung Klage erhoben und unter anderem begehrt, festzustellen, daß sie rechtswidrig gewesen ist. Ferner hat er beantragt, festzustellen, daß die Ablehnung (Bescheid des FA vom 30. April 1992) seines beim FA gestellten Antrages, festzustellen, daß die Verfügung rechtswidrig war sowie in diesem Zusammenhang stehende Schreiben des FA vom 27. Januar und 15. Mai 1992 rechtswidrig gewesen seien, und daß das Steuergeheimnis verletzt worden sei.