BFH - Beschluß vom 30.04.2001
VII R 13/01
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; FGO -ÄndG 2 Art. 4 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2001, 1142

Zulassungsfreie Revision

BFH, Beschluß vom 30.04.2001 - Aktenzeichen VII R 13/01

DRsp Nr. 2001/9194

Zulassungsfreie Revision

Ist ein Urteil vor dem 01.01.2001 verkündet worden, sind dafür noch die Vorschriften der zulassungsfreien Revision maßgeblich.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 1, 2 ; FGO -ÄndG 2 Art. 4 ;

Gründe:

Aufgrund eines Vollstreckungsersuchens der Bezirkshauptmannschaft .../Österreich vom 25. September 1997 zur Durchsetzung einer öffentlich-rechtlichen Geldforderung in Höhe von umgerechnet ... DM aus einem gegen den Kläger und Revisionskläger (Kläger) ergangenen Straferkenntnis wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung im Straßenverkehr pfändete der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Zentralfinanzamt --FA--) mit Verfügung vom 22. April 1999 die Ansprüche des Klägers gegen die Postbank. Nach Eingang der Zahlung durch die Postbank überwies das FA den eingezogenen Betrag in der Höhe der zur Vollstreckung gebrachten Forderung an die ersuchende Stelle.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger im Wesentlichen die Aufhebung und Einstellung aller gegen ihn gerichteten Zwangsmaßnahmen sowie die Rückerstattung des gepfändeten und eingezogenen Betrags. Wegen der weiteren Prozessgeschichte wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tage VII B 35/01 verwiesen, mit dem der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Ablehnung seines Richterablehnungsgesuchs durch das Finanzgericht (FG) zurückgewiesen hat.