BFH - Beschluß vom 18.10.1999
IX R 28/99
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2000, 464

Zulassungsfreie Revision; Entscheidung ohne Gründe

BFH, Beschluß vom 18.10.1999 - Aktenzeichen IX R 28/99

DRsp Nr. 2000/822

Zulassungsfreie Revision; Entscheidung ohne Gründe

Eine zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 116 Abs. 1 FGO ist nur zulässig, wenn innerhalb der Revisionsbegründungsfrist der geltend gemachte Mangel schlüssig gerügt wird. Das setzt voraus, dass die zur Begründung des Mangels vorgetragene Tatsachen - ihre Richtigkeit unterstellt - einen Mangel i.S.d. § 116 Abs. 1 FGO ergeben.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5, § 119 Nr. 6 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ermittelten in ihren Einkommensteuererklärungen 1984 bis 1989 für ihr Haus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Berechnung des Überschusses der Werbungskosten über die Rohmiete der eigenen Wohnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte demgegenüber die Einkünfte pauschal nach § 21a des Einkommensteuergesetzes (EStG) fest.

Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 1998 ab und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde an diesem Tage verkündet und den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 22. März 1999 und am 25. März 1999 zugestellt.