I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) ermittelten in ihren Einkommensteuererklärungen 1984 bis 1989 für ihr Haus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung durch Berechnung des Überschusses der Werbungskosten über die Rohmiete der eigenen Wohnung. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte demgegenüber die Einkünfte pauschal nach §
Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung vom 22. September 1998 ab und ließ die Revision nicht zu. Das Urteil wurde an diesem Tage verkündet und den Prozeßbevollmächtigten der Kläger am 22. März 1999 und am 25. März 1999 zugestellt.
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