Die Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf nach § 105 Abs. 5FGO genügt den sich aus Art. 103 Abs. 1GG und § 96 Abs. 1 Satz 3 FGO ergebenden Anforderungen nur, wenn das Gericht zu wesentlich neuem Vorbringen im Klageverfahren, über das in der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelfs nicht entschieden worden ist, Stellung nimmt.