Steuerberater H. hatte beim Finanzgericht (FG) namens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Klage wegen Einkommensteuer 1994 erhoben. Da Steuerberater H. innerhalb einer Ausschlußfrist keine Prozeßvollmacht vorlegte, wies das FG die Klage mit Urteil vom 21. April 1999 ab. Die Kosten des Verfahrens wurden Steuerberater H. als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.
Gegen das Urteil legte die Klägerin Revision ein. Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen; die Prozeßvollmacht sei rechtzeitig an das FG abgesandt worden.
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