BFH - Beschluß vom 07.06.2001
X R 63/00
Normen:
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;

Zulassungsfreie Revision; nicht mit Gründen versehene Entscheidung

BFH, Beschluß vom 07.06.2001 - Aktenzeichen X R 63/00

DRsp Nr. 2002/6527

Zulassungsfreie Revision; nicht mit Gründen versehene Entscheidung

1. Eine Entscheidung ist nur dann nicht mit Gründen versehen i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F., wenn die Begründung überhaupt fehlt oder das FG einen wesentlichen Streitpunkt mit Stillschweigen übergangen hat. Eine lediglich unvollständige Würdigung des Vortrags der Beteiligten ist kein Verfahrensmangel i.S.d. § 116 Abs. 1 Nr. 5 FGO a.F. 2. Die Rüge, das FG habe bei seiner Würdigung des Sachverhalts rechtliche Gesichtspunkte übergangen oder das rechtliche Vorbringen der Beteiligten in den Urteilsgründen nicht erschöpfend abgehandelt, betrifft nur die Rüge unrichtiger Anwendung sachlichen Rechts, die eine zulassungsfreie Revision nicht begründen kann.

Normenkette:

FGO § 116 Abs. 1 Nr. 5 ;