I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gerichtete Klage der Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) durch sein gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil als unbegründet abgewiesen.
Mit ihrer Revision rügen die Klägerinnen Verletzung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.).
Die Klägerinnen beantragen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage stattzugeben.
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.
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