BFH - Beschluß vom 17.05.2001
IX R 67/98
Normen:
FGO §§ 94a 96 Abs. 2 § 116 Abs. 1 § 119 Nr. 3 ;

Zulassungsfreie Revision; Verfahrensmängel i.S.d. § 116 FGO

BFH, Beschluß vom 17.05.2001 - Aktenzeichen IX R 67/98

DRsp Nr. 2001/11015

Zulassungsfreie Revision; Verfahrensmängel i.S.d. § 116 FGO

Die Rüge, das FG habe ihm die Möglichkeit genommen, nach § 94 a Satz 2 FGO mündliche Verhandlung zu beantragen, weil es auf die beabsichtigte Anwendung des § 94 a FGO nicht hingewiesen und daher das rechtliche Gehör verletzt habe, bezeichnet zwar einen Verfahrensmangel (§ 119 Nr. 3 FGO i.V.m. § 96 Abs. 2 FGO; Art. 103 Abs. 1 GG), eröffnet aber nicht die zulassungsfreie Revision (Anschluss an BFH-Beschl. v. 09.09.1997 - IX R 21/97, BFH/NV 1998, 338).

Normenkette:

FGO §§ 94a 96 Abs. 2 § 116 Abs. 1 § 119 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die gegen die Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gerichtete Klage der Klägerinnen und Revisionsklägerinnen (Klägerinnen) durch sein gemäß § 94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ohne mündliche Verhandlung ergangenes Urteil als unbegründet abgewiesen.

Mit ihrer Revision rügen die Klägerinnen Verletzung des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (FGO a.F.).

Die Klägerinnen beantragen, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und der Klage stattzugeben.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt) beantragt, die Revision als unzulässig zu verwerfen.