BFH - Beschluss vom 31.05.2005
I B 186/04
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1620
Vorinstanzen:
FG Nürnberg, vom 27.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen I 332/03

Zulassungsgründe: Rechtsfortbildung

BFH, Beschluss vom 31.05.2005 - Aktenzeichen I B 186/04

DRsp Nr. 2005/9310

Zulassungsgründe: Rechtsfortbildung

Der Zulassungsgrund des Erfordernisses der Fortbildung des Rechts stellt einen Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung dar, für dessen Darlegung zumindest dieselben Anforderungen gelten.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Senat entscheidet gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) mittels Kurzbegründung.

Die Beschwerde ist nicht zulässig erhoben und war daher zu verwerfen. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat keinen Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 FGO in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt.