Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob sie den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gemäß begründet worden ist. Denn die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor.
Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, weil die Rechtsauffassung des Finanzgerichts, die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hätten nach dem Erwerb der jeweiligen Wohneinheit den von der Bauherrin abgeschlossenen Pachtvertrag über das Gesamtobjekt als Beteiligte eines einheitlichen Rechtsverhältnisses fortgelten lassen, zumindest möglich ist.
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