BFH - Urteil vom 03.03.1998
VII R 88/97
Normen:
StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1998, 932
BFHE 185, 341
BStBl II 1998, 408
DStZ 1998, 595
NJW 1998, 2384
Vorinstanzen:
FG Münster,

Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung

BFH, Urteil vom 03.03.1998 - Aktenzeichen VII R 88/97

DRsp Nr. 1998/7534

Zulassungsvoraussetzungen für die Steuerberaterprüfung

»Die dreijährige Ausbildung an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Bochum mit dem Abschluß eines "Wirtschaftsdiplom-Betriebswirt (VWA)" ist kein "wirtschaftswissenschaftliches oder anderes Fachhochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung oder ein vergleichbares Studium an einer Universität" i.S. von § 36 Abs. 1 Nr. 2 StBerG

Normenkette:

StBerG § 36 Abs. 1 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) hat nach dem Abitur und Lehramtsstudium an der Universität Bochum eine Berufsausbildung zur Industriekauffrau abgeschlossen. Von Oktober 1986 bis Oktober 1989 hat sie die Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie (VWA) Bochum besucht und dort "nach der Prüfungsordnung für die Erteilung des Wirtschaftsdiploms betriebswirtschaftlicher Fachrichtung - Betriebswirt (VWA) - an der Verwaltungs- und Wirtschafts-Akademie Industriebezirk vom 18.11.1969" die Diplomprüfung bestanden. ...