FG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.03.2013
5 K 1875/10
Normen:
EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1;
Fundstellen:
BB 2013, 2902
DStR 2014, 6
DStRE 2014, 652

Zum Abfluss von Betriebsausgaben bei Zahlung mit Kreditkarte

FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2013 - Aktenzeichen 5 K 1875/10

DRsp Nr. 2013/13729

Zum Abfluss von Betriebsausgaben bei Zahlung mit Kreditkarte

Beim Kreditkartengeschäft wird mit der Unterschrift des Belastungsbelegs die Leistung gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 EStG bewirkt. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht des Kreditkarteninhabers über die ihm vom Kreditkartenaussteller zur Verfügung gestellten Mittel wird auf das Vertragsunternehmen übertragen, sobald der Kreditkarteninhaber den Belastungsbeleg unterzeichnet. Bei Zahlung mittels Kreditkarte erfolgt somit der Abfluss mit der Unterschrift auf dem Belastungsbeleg und nicht erst im Zeitpunkt der Belastung des Kontos.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3; EStG § 4 Abs. 4; EStG § 11 Abs. 2 Satz 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Aufwendungen des Klägers für eine Reise nach Bangkok und Hongkong in der Zeit vom 25. Dezember 1996 bis 5. Januar 1997, die er in Begleitung seiner Ehefrau zusammen mit dem Geschäftsführer der von ihm beratenen Firma I GmbH in I und dessen Ehefrau unternommen hat, als Betriebsausgaben im Veranlagungsjahr 1997 abgezogen werden können.

I.