FG Hamburg - Urteil vom 22.04.2005
VI 24/04
Normen:
AO § 218 Abs. 2 ;

Zum Abrechnungszeitraum eines Abrechnungsbescheides

FG Hamburg, Urteil vom 22.04.2005 - Aktenzeichen VI 24/04

DRsp Nr. 2005/11141

Zum Abrechnungszeitraum eines Abrechnungsbescheides

Besteht Streit über die Abrechnung mehrerer Veranlagungszeiträume, muss der gesamte streitige Zeitraum in den Abrechnungsbescheid einbezogen werden. Der Bescheid nach § 218 Abs. 2 Satz 1 AO enthält die für die Beteiligten verbindliche Feststellung, ob und inwieweit der festgesetzte Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis bereits verwirklicht (= erfüllt) oder noch zu verwirklichen ist; d.h. er entscheidet darüber, ob eine bestimmte Zahlungsverpflichtung durch Zahlung, Aufrechnung, Verrechnung, Erlass, Eintritt der Zahlungsverjährung oder ob eine Schuld bereits vor der Begründung der Zahlungspflicht oder infolge von Vollstreckungsmaßnahmen erloschen ist.

Normenkette:

AO § 218 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Abrechnung von Steueransprüchen.

Der Kläger ist von Beruf Haus- und Grundstücksmakler und befasste sich im Rahmen von gewerblichem Grundstückshandel vornehmlich mit der Erschließung von Grundstücksflächen zum Zwecke der Bebauung.