Die Klägerin war bis zum 30. November 1993 Komplementärin der K GmbH & Co. KG. Mit Urkunde vom 26. Mai 1994 wurden die Kommanditanteile der KG rückwirkend zum 1. Dezember 1993 in die Klägerin eingebracht.
Nach Teil II Nr. 1 der Urkunde ist die Einbringung wie folgt geregelt: "Die Einbringung erfolgt zu Zwischenwerten unter Aufdeckung von 90 % der in den materiellen Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ruhenden stillen Reserven zum 30. 11. 1993, und zwar mit steuerlicher Wirkung zum 1. 12. 1993."
Das Wirtschaftsjahr der Klägerin umfasste den Zeitraum vom 1. Dezember 1993 bis zum 30. November 1994. In der Einbringungsbilanz zum 1. Dezember 1993 wurden u. a. teilfertige Arbeiten mit 16.186.672 DM unter Einbeziehung der noch nicht realisierten Gewinne ermittelt.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|